Satzung des Regio Berlin e.V.

FAIRO / Fassung vom 13.7.2017 Regio Berlin e.V.
die FAIRO wWährung

Präambel

  • (1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • (2) Die Vereinstätigkeit erfolgt nicht zum Selbstzweck. Es ist regelmäßig zu hinterfragen, in welchem Verhältnis der Aufwand und die Qualität des Erreichten im Hinblick auf die Vereinsziele stehen. Kritik ist als wertvoll anzusehen, unabhängig davon, von wem sie geäußert wird. Transparenz und Fairness sind generell zu wahren.
  • (3) Wesentliches Anliegen dieser Satzung ist es, eine Struktur zu schaffen, in der sich Menschen, die die Ziele des Vereins mittragen, weitgehend selbstbestimmt einbringen und dabei ihr Potential möglichst voll entfalten können.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen »Regio Berlin e.V.«.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Bildung in den Bereichen Wirtschaft, Sozial-, Finanz- und Geldpolitik. Den Schwerpunkt bilden folgende Themen: • die finanzwirtschaftlichen Zusammenhänge der Gesellschaft • die Auswirkungen unterschiedlicher Finanz- und Wirtschaftsmodelle auf den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft • das Bewusstsein für nachhaltiges Wirtschaften, insbesondere was ressourcenschonende Wirtschaftsweisen betrifft • die Bedeutung regionalen Unternehmertums sowie die Vorteile regionaler Kreisläufe hinsichtlich sozialer und ökologischer Aspekte
  • (2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: • die Betreuung von wissenschaftlichen Studien, z.B. Fach-, Diplom- und Doktorarbeiten, die sich mit den in Abs. 1 genannten Themen befassen • die redaktionelle Aufarbeitung von Forschungsergebnissen und ihre zeitnahe Verbreitung zusammen mit anderen Bildungsmaterialien zu o.g. Themen • das Verfassen von redaktionellen Beiträgen für Zeitungen und Zeitschriften • die Durchführung von Tagungen, Seminaren, Workshops, Vorträgen, u.ä. • den Aufbau von Regionalgruppen, die jeweils im direkten Kontakt mit den Menschen in ihrer Umgebung stehen

§ 3 Steuerbegünstigung

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gemein
  • (2) schaften aus solchen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und verbindlich erklärt haben, dass sie diese Satzung und die Vereinsordnung anerkennen.
  • (3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseiten des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf den Webseiten des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen Vertreter enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand und teilt das Ergebnis schriftlich oder per E-Mail mit.
  • (4) Im Falle der Ablehnung kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet das Kuratorium.
  • (5) Im Falle der Annahme gilt die Mitgliedschaft für drei Monate ab Antragseingang als vorläufig. Während dieser Zeit kann das Kuratorium die Aufnahme des Mitglieds für unwirksam erklären.
  • (6) Das Kuratorium kann natürliche oder juristische Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Ziele des Vereins gem. § 2 Abs. 1 erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  • (7) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand.
  • (8) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt und begründet.
  • (9) Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet das Kuratorium.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Alle Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder sind, haben den Status von Fördermitgliedern.
  • (2) Ein Mitglied hat zusätzlich den Status eines ordentlichen Mitglieds, wenn es in den letzten sechs Monaten ohne Unterbrechung mindestens einer AG angehört hat oder in den letzten zwölf Monaten weniger als zwölf Wochen keiner AG angehört hat.
  • (3) Alle Fördermitglieder sind in der FMV stimmberechtigt und können Anträge an die MV stellen. Ordentliche Mitglieder sind zusätzlich in der MV stimmberechtigt und können Anträge an das Kuratorium stellen.
  • (4) Alle Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder sind, zahlen einen Mitgliedsbeitrag gem. der Vereinsordnung. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

  • (1) Die Organe des Vereins sind: • der Vorstand gem. § 7 • das Kuratorium gem. § 8 • die Arbeitsgruppen (AGn) gem. §§ 9 und 10 • die Mitgliederversammlung (MV) gem. § 11 • die Fördermitgliederversammlung (FMV) gem. § 12
  • (2) Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB.
  • (3) Das Kuratorium ist das Lenkungsgremium des Vereins.
  • (4) In den AGn findet die eigentliche Vereinstätigkeit statt.
  • (5) Die MV ist das oberste Organ des Vereins.
  • (6) Die FMV ist eine erweiterte MV.

§ 7 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und maximal drei Vorstandsmitgliedern, die den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden.
  • (2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands werden durch die Vereinsordnung festgelegt.
  • (3) Die Vorstandsmitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • (4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung von zwei Vorstandsmitgliedern.
  • (5) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium auf unbestimmte Zeit gewählt. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Verein. Das Kuratorium kann jederzeit Vorstandsmitglieder abwählen und an deren Stelle andere Mitglieder einsetzen.
  • (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, bestimmt das Kuratorium unverzüglich eine Vertretung, die dessen Aufgaben bis zur Wahl eines Nachfolgers übernimmt.
  • (7) Hinsichtlich des Mitgliedsstatus der Vorstandsmitglieder gem. § 5 Abs. 2 ist der Vorstand als AG anzusehen. Der Vorstand ernennt ein Vorstandsmitglied zum Sprecher (Vorstandssprecher). Der Vorstandssprecher vertritt den Vorstand im Kuratorium.

§ 8 Kuratorium

  • (1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorstandssprecher gem. § 7 Abs. 8 und den AG-Sprechern gem. § 9 Abs. 9 und § 10 Abs. 8 (Kuratoriumsmitglieder).
  • (2) Das Kuratorium entscheidet über alle Belange, die nicht unmittelbar in den Einflussbereich des Vorstands oder der AGn fallen. Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere: • Wahl und Abwahl des Vorstands • Beratung über den Stand und die strategische Planung der Arbeit • Erlass der Vereinsordnung • Genehmigung von AG-Verträgen • Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der AGn Das Kuratorium ist dazu berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese zur Erhaltung der Steuerbegünstigung erforderlich sind. Diese Änderungen werden allen Mitgliedern unter Angabe der Gründe unverzüglich vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
  • (3) Die Kuratoriumsmitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • (4) Anträge an das Kuratorium sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • (5) Es soll einmal im Kalendermonat eine ordentliche Kuratoriumssitzung stattfinden. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.
  • (6) Eine außerordentliche Kuratoriumssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied dies verlangt. Das Verlangen muss die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten und ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand sorgt dann dafür, dass die Kuratoriumssitzung binnen zweier Wochen nach Antragseingang stattfindet.
  • (7) Der Vorstand gibt bis spätestens drei Tage vor jeder Kuratoriumssitzung allen Kuratoriumsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail die geplanten Tagesordnungspunkte sowie Treffpunkt und Termin bekannt (Einladung).
  • (8) Weitere Tagesordnungspunkte können während der Kuratoriumssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder angenommen werden.
  • (9) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Sitzung gem. Abs. 7 angekündigt wurde und 50% der Kuratoriumsmitglieder, mindestens jedoch drei, anwesend sind. Die Beschlussfassung kann auch per Telefonkonferenz, online oder schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen, wenn im Sinne von Abs. 7 dazu aufgerufen wird.
  • Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Beim Umlaufverfahren entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder, wobei die Voten spätestens binnen einer Woche nach dem Aufruf schriftlich beim Vorstand vorliegen müssen.
  • (11) Geplante Änderungen an der Vereinsordnung oder geplante Satzungsänderungen gem. Abs. 2 müssen bereits in der Einladung in allen Einzelheiten angekündigt werden. Bei Änderungen an der Vereinsordnung oder der Satzung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Kuratoriumsmitglieder zustimmen.
  • (12) Über jede Kuratoriumssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das binnen eines Monats vom Vorstand schriftlich an alle Aktiven gem. § 9 Abs. 1 geschickt wird.

§ 9 Arbeitsgruppen (AGn)

  • (1) Eine AG besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die verbindlich erklärt haben, dass sie selbstständig und nachprüfbar Aufgaben des Vereins gem. § 2 Abs. 2 ausüben wollen (Aktive).
  • Die Aufgaben, Rechte und Pflichten einer AG werden durch den AG-Vertrag festgelegt, der zwischen dem Verein und den AG-Mitgliedern abgeschlossen wird.
  • (3) Die Aktiven haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • (4) Neuzugründende AGn sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Gründungsantrag). Über die Vereinsordnung können Mindestanforderungen an den Gründungsantrag geregelt werden.
  • (5) Über den Gründungsantrag entscheidet das Kuratorium binnen drei Monaten nach Antragseingang. Das Kuratorium kann verlangen, dass der Gründungsantrag präzisiert oder modifiziert wird. Dies soll so erfolgen, dass sich das Genehmigungsverfahren nicht verzögert.
  • (6) Im Falle der Genehmigung schließt der Vorstand innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist mit den Aktiven einen AG-Vertrag, der die im Gründungsantrag vereinbarten Punkte festschreibt.
  • (7) Während der Laufzeit des AG-Vertrags ist keine unmittelbare Einflussnahme auf die Arbeit der AGn durch andere Vereinsorgane vorgesehen. Bei Verstößen gegen den AG-Vertrag, die Satzung oder die Vereinsordnung kann der Vorstand die AG jederzeit auflösen.
  • (8) Die Verlängerung eines auslaufenden AG-Vertrags ist vom Sprecher der AG bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Verlängerungsantrag). Verlängerungsanträge werden genauso behandelt wie Gründungsanträge.
  • (9) Jede AG ernennt einen der darin mitarbeitenden Aktiven zum Sprecher (AG-Sprecher). Der AG-Sprecher hat Anspruch auf einen Sitz im Kuratorium. Näheres regelt die Vereinsordnung.
  • (10) Mitglieder haben keinen Anspruch darauf, in einer AG mitzuarbeiten. Der Beitritt zu einer AG gilt dann als erfolgt, wenn der Sprecher der AG dies schriftlich bestätigt hat.
  • (11) Der Austritt aus einer AG ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AG-Sprecher.
  • (12) Personelle Veränderungen in den AGn sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben

  • (1) Zu jedem Zeitpunkt müssen mindestens folgende AGn existieren: • Finanz-AG • Controlling-AG
  • (2) Die Finanz-AG verwaltet die Kassen des Vereins und erledigt die Buchführung.
  • (3) Die Controlling-AG überwacht die Arbeit des Vorstands, der Finanz-AG sowie ggf. der geschäftsführenden AG. Die Controlling-AG dokumentiert den Fortschritt der Vereinsarbeit und macht der ordentlichen MV eine Empfehlung, wie nach ihrem Dafürhalten über die Entlastung des Vorstands, der Finanz-AG und ggf. der geschäftsführenden AG zu entscheiden ist.
  • (4) Die geschäftsführende AG übernimmt ggf. Aufgaben des Vorstands, soweit diese nicht gem. § 26 BGB zwingend dem Vereinsvorstand zufallen. Die geschäftsführende AG ist dem Vorstand unterstellt.
  • (5) Mitglieder des Vorstands, der Finanz-AG und ggf. der geschäftsführenden AG Geschäftsführung dürfen nicht in der Controlling-AG arbeiten. Mitglieder der Controlling-AG haben jederzeit das Recht, detaillierte Auskünfte von Mitgliedern des Vorstands, der Finanz-AG und ggf. der geschäftsführenden AG zu erhalten.
  • (6) Wenn Mitglieder der Controlling-AG Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangen, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich und detailliert schriftlich allen Kuratoriumsmitgliedern mitzuteilen.
  • (7) Wird eine der in Abs. 1 aufgeführten AGn aufgelöst, bestimmt das Kuratorium unverzüglich eine Vertretung (provisorische AG), die die Aufgaben der aufgelösten AG bis zur Gründung der Nachfolge-AG übernimmt.
  • (8) Hinsichtlich des Mitgliedsstatus ihrer Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 ist eine provisorische AG, wie jede andere AG anzusehen. Die provisorische AG bestimmt einen Sprecher, der die provisorische AG im Kuratorium vertritt.
  • (9) Bei Bedarf kann ein Präsidium eingesetzt werden, welches die Arbeit des Kuratoriums koordiniert und als ständiger Ansprechpartner für die Belange der Mitglieder zur Verfügung steht.
  • (10) Die Regionalgruppen haben insbesondere die Aufgabe, den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten und den Kontakt mit den Menschen in ihrer Umgebung zu pflegen.
  • (11) Abweichend von § 9 werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten der in Abs. 1, 4, 9 und 10 genannten AGn nicht durch individuell auszuhandelnde Verträge, sondern durch die Vereinsordnung geregelt.

§ 11 Mitgliederversammlung (MV)

  • (1) Die MV besteht aus allen Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder gem. § 5 Abs. 2 sind stimmberechtigt.
  • (2) Aufgaben der MV sind insbesondere: • Entgegennahme des Jahresberichts von der AG Controlling • Bestätigung der Vereinsordnung • Bestätigung der AG-Verträge • Entlastung des Vorstands • Entlastung des Kuratoriums • Entlastung der AGn
  • (3) Die ordentlichen Mitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • (4) Anträge an die MV sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • (5) Es findet einmal im Kalenderjahr eine ordentliche MV statt.
  • (6) Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn 10% der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Das Verlangen muss die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten und ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand sorgt dann dafür, dass die MV binnen sechs Wochen nach Antragseingang stattfindet.
  • (7) Der Vorstand gibt spätestens drei Wochen vor jeder MV allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail die eingereichten Tagesordnungspunkte sowie Treffpunkt und Termin bekannt (Einladung). Ordentliche Mitglieder können bis eine Woche vor der MV schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand weitere Tagesordnungspunkte einreichen. Der Vorstand teilt allen Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor der MV schriftlich oder per E-Mail die beantragte Tagesordnung mit.
  • (8) Weitere Tagesordnungspunkte können während der MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder angenommen werden.
  • (9) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie gem. Abs. 7 angekündigt wurde und ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  • (10) Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  • (11) Geplante Satzungsänderungen müssen bereits in der Einladung in allen Einzelheiten angekündigt werden. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen. Bei Änderungen des Vereinszwecks müssen mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und zustimmen.
  • (12) Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das binnen vier Wochen vom Vorstand schriftlich an alle Mitglieder geschickt wird.

§ 12 Fördermitgliederversammlung (FMV)

  • (1) Die FMV besteht aus den Fördermitgliedern gem. § 5 Abs. 1.
  • (2) Die FMV kann Beschlüsse der MV binnen sechs Monaten für unwirksam erklären.
  • (3) Die Fördermitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • (4) Ordentliche FMVen sind nicht vorgesehen.
  • (5) Eine außerordentliche FMV ist einzuberufen, wenn 10% der Fördermitglieder dies verlangen. Das Verlangen muss die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten und ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand sorgt dann dafür, das die FMV binnen sechs Wochen nach Antragseingang stattfindet.
  • (6) Der Vorstand gibt spätestens vier Wochen vor jeder FMV allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail die eingereichten Tagesordnungspunkte sowie Treffpunkt und Termin bekannt. Alle Fördermitglieder können bis zwei Wochen vor der FMV schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand weitere Tagesordnungspunkte einreichen. Der Vorstand teilt allen Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der FMV schriftlich oder per E-Mail die beantragte Tagesordnung mit.
  • (7) Weitere Tagesordnungspunkte können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fördermitglieder angenommen werden.
  • (8) Die FMV ist beschlussfähig, wenn sie gem. Abs. 6 angekündigt wurde und 10% der Fördermitglieder, mindestens jedoch sieben, anwesend sind.
  • (9) Die FMV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fördermitglieder.
  • (10) Über die FMV ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das binnen sechs Wochen schriftlich an alle Mitglieder geschickt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins müssen drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und zustimmen.
  • (3) Bei Auflösung, bei Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Verein zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • (4) Im Falle der beschlossenen Auflösung des Vereins ist vom Vorstand unverzüglich eine außerordentliche FMV einzuberufen. Die Auflösung ist nur gültig, wenn sie nicht durch die FMV für unwirksam erklärt wird.

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.7.2017 beschlossen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 BGB wird versichert.

i.V. Theophil Wonneberger (Vorstandsmitglied)

i.V. Wissam Manana (Vorstandsmitglied)



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